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   BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18   

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BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18 (https://dejure.org/2018,42346)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2018 - 6 B 57.18 (https://dejure.org/2018,42346)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 2018 - 6 B 57.18 (https://dejure.org/2018,42346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 25, 37
    Anordnung der Bundesnetzagentur; Auswahlermessen; Entgeltgenehmigung; Grundsatz privatautonomer Gestaltung; Hauptleistungspflicht; Intra-Building-Abschnitte; Kollokationsflächen; Mitwirkungspflicht; Regulierungsziele; Rückwirkung; Zentrale Zeichengabekanäle; ...

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen bei Gewährung aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht; Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Rückwirkung einer Anordnung i.R. ihres Auswahlermessens ...

  • doev.de PDF

    Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen

  • rewis.io

    Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen, die aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Anordnung einer entgeltlichen Hauptleistungspflicht in Bezug auf regulierte Zugangsleistungen bei Gewährung aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht; Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Rückwirkung einer Anordnung i.R. ihres Auswahlermessens ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18
    Denn durch das Urteil des Senats vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - (BVerwGE 156, 59) ist unter Berücksichtigung der durch dieses Urteil in Bezug genommenen, den vorliegenden Fall betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - (NVwZ 2015, 310) geklärt, dass die Frage zu verneinen ist.

    Der Senat hat in dem genannten Urteil entschieden, dass die Bundesnetzagentur dann, wenn es an einem vertraglich geregelten Entgeltanspruch des regulierten Unternehmens fehlt, einen solchen Anspruch auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TKG anordnen kann und diese Anordnung Voraussetzung für die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG ist (BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - BVerwGE 156, 59 Rn. 22, 28).

    Der Senat hat sich die Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch insoweit zu eigen gemacht (vgl. zu der umfassenden Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - BVerwGE 156, 59 Leitsatz und Rn. 29).

    Auch dies hat sich der Senat jedenfalls im Ergebnis zu eigen gemacht, indem er in seinem Urteil vom 17. August 2016 umfassend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 - BVerwGE 156, 59 Leitsatz und Rn. 29).

  • BGH, 26.06.2014 - III ZR 299/13

    Ergänzende Vertragsauslegung einer telekommunikationsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18
    Die Beigeladene blieb mit einer gegen die Klägerin erhobenen Zivilklage, die auf die Zahlung von Entgelten für die in Rede stehenden Leistungen in dem Zeitraum vom 30. August 2006 bis zum 30. Juni 2010 und die Feststellung der Entgeltpflicht für die Folgezeit gerichtet war, letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310).

    Denn durch das Urteil des Senats vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - (BVerwGE 156, 59) ist unter Berücksichtigung der durch dieses Urteil in Bezug genommenen, den vorliegenden Fall betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - (NVwZ 2015, 310) geklärt, dass die Frage zu verneinen ist.

    Der Senat hat sich in diesem Urteil maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014 gestützt, in der der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass (auch) im vorliegenden Fall - in dem zwar eine Vereinbarung besteht, die die Zusammenschaltung regelt, aus der sich jedoch kein Anspruch der Beigeladenen auf ein Entgelt für die Bereitstellung der für die Zusammenschaltung erforderlichen Infrastruktur ergibt, diese vielmehr als unentgeltliche Mitwirkungspflicht ausgestaltet ist - der Erlass einer Entgeltanordnung nach § 25 TKG nicht an § 25 Abs. 2 TKG scheitert (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310 Rn. 19).

    Der Bundesgerichtshof hat die in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2014 enthaltene Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Anordnung nach § 25 TKG nicht an § 25 Abs. 2 TKG scheitere, ausdrücklich auf den auch seinerzeit bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom 30. August 2006 bis zum 30. Juni 2010 erstreckt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - NVwZ 2015, 310 Rn. 19).

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43/17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03

    Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18
    Soweit der Senat in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263) in Bezug auf § 37 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ausgeführt hat, das Telekommunikationsgesetz gehe von dem Grundprinzip der privatautonomen Gestaltung der Netzzusammenschaltung aus, hat er dies ausdrücklich mit der Feststellung verbunden, dass der Gesetzgeber die Netzbetreiber nicht uneingeschränkt sich selbst überlassen, sondern einen die Privatautonomie beschränkenden flankierenden Ordnungsrahmen vorgesehen hat, zu dem auch die Ermächtigung zur Anordnung der Zusammenschaltung gehört (BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263 ).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 19.11.2018 - 6 B 57.18
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43/17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.2019 - 6 B 136.18

    Erteilung einer Entgeltgenehmigung auf der Grundlage einer

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2018 - 6 B 57.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B57.18.0] - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.2019 - 6 B 36.19

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Drittschutz; Regulierungsverfügung;

    Dass der Wettbewerber durch eine von dem regulierten Unternehmen beantragte Entgeltanordnung belastet wird, liegt ohnehin auf der Hand (zu dem Anrufungsrecht und den Verpflichtungen bzw. Belastungen auch des zugangsberechtigten Wettbewerbers nach § 25 TKG: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - BVerwGE 156, 59 Rn. 20 sowie Beschlüsse vom 19. November 2018 - 6 B 57.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B57.18.0] - NVwZ-RR 2019, 317 Rn. 6 ff. und - 6 B 58.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B58.18.0] - NVwZ 2019, 323 Rn. 5 ff.).
  • BVerwG, 19.12.2019 - 6 B 66.19

    Voraussetzungen für die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Umfang des durch §

    Dass der Wettbewerber durch eine von dem regulierten Unternehmen beantragte Entgeltanordnung belastet wird, liegt ohnehin auf der Hand (zu dem Anrufungsrecht und den Verpflichtungen bzw. Belastungen auch des zugangsberechtigten Wettbewerbers nach § 25 TKG: BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - BVerwGE 156, 59 Rn. 20 sowie Beschlüsse vom 19. November 2018 - 6 B 57.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B57.18.0] - NVwZ-RR 2019, 317 Rn. 6 ff. und - 6 B 58.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B6B58.18.0] - NVwZ 2019, 323 Rn. 5 ff.).
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